Qualität aus Leidenschaft

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Fa. Oliver Götz-Pulverbeschichtung,

Maria-Merian-Str. 5 , 70736 Fellbach

 

 

1.        Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

             Allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich nachfolgende
             Bedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung oder
Annahme der Lieferung durch
             den Besteller anerkannt. Insbesondere die Einkaufsbedingungen des Bestellers, sowie abweichende
             oder entgegenstehende Bedingungen
des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
             werden nicht anerkannt –  auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.


2.        Auftragserteilung

2.1        Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes
             gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

 

2.2        Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abgabe der Auftragsbestätigung erfolgt innerhalb von zwei Wochen,
             nachdem die Bestellung bei uns eingegangen ist, wobei das Eingangsdatum maßgebend ist.

2.3        Alle Auftragspapiere des Bestellers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl,
             Artikelbezeichnung, exakte Farbbezeichnung, RAL-Ton, Glanzgrad und evtl. Zusätzlich gewünschter
             Bearbeitung beinhalten. Fehlende Auftragspapiere bzw. sind diese
unvollständig, so trägt der Besteller jedes
             Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen
             schriftliche nur, wenn diese
schriftlich von uns bestätigt werden.

  

3.        Lieferung

3.1        Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung,
             jedoch keinesfalls vor der Beibringung der etwa vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang
             einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das
             Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

 

3.2        Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferzeit beeinflussen, kann sich die
             Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

 

3.3        Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse,
             die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, auch
             wenn sie beim Vorlieferanten eintreten. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,
             Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuß eines Werkstücks.

             Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. unzumutbar, so werden wir
             von der Lieferverpflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadensersatz verlangen kann.

            Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art werden wir dem Besteller unverzüglich nach
            Kenntnisnahme mitteilen.


  

3.4        Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, die
             unverzüglich dem Besteller anzuzeigen ist, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.

 

3.5        Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt, mit
             ausdrücklicher Erklärung zu setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme und Leistung ablehne.
             Bei Nichteinhaltung der Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

           

3.6        Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen,
             sofern nicht ausdrücklich ein längerer Zeitraum vereinbart worden ist. Abrufaufträge werden erst nach Eingang
             des Abrufs in die Fertigung gegeben.

 

 

4.        Versand und Gefahrübergang

 

4.1        Der Versand erfolgt ab Werk. Die Wahl der Versandart behalten wir uns ohne Verbindlichkeit für die billigste
             Versandart vor, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

 

4.2        Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten
             übergeben oder auf eines unserer Fahrzeuge verladen worden ist.

 

4.3        Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen die von ihm
             gewünschten versicherbaren Risiken versichert.

 

4.4        Etwaige Beschädigungen sind sofort bei Empfang der Ware auf den Transportpapieren bescheinigen zu lassen.
             Der Besteller hat bei Transportschäden unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu
             veranlassen und uns zu benachrichtigen.

 

4.5        Beanstandungen wegen fehlender Teile sind uns spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang der
             Sendung anzuzeigen.

 

 

5.        Preisstellung

 

5.1        Die Preise gelten soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht,
             Porto und Wertsicherung nicht ein. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

5.2        Zur Berechnung gelangen die vereinbarten Preise. Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten werden
             die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet, wenn die Preisanpassung nicht mehr als 5% beträgt.
             Bei der Preisermittlung werden dabei lediglich folgende Faktoren berücksichtigt: Anstieg der Materialkosten und
             Löhne sowohl beim Zulieferer, wie beim Hersteller; die Erhöhung etwaiger Importabgaben und die Erhöhung von
             Steuern, gleich welcher Art. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich.
             Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 
             Bei Sukzessivlierferungsverträgen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

 

 

6.        Zahlungsbedingungen

 

6.1        Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der
             Ware zahlbar. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

 

6.2         Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
              Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB  zu berechnen.

 

6.3        Die Annahme von Akzepten muß vereinbart werden.

             Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Voraussetzung für die Annahme von Wechseln ist
             ferner Ihre Diskontierbarkeit. Wechseldiskont und –spesen gehen zu Lasten des Bestellers und werden vom Tage der
             Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von
             Wechselprotest wird ausgeschlossen.

 

6.4         Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der
              Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kauf-männischen Ermessen geeignet sind, unseren
              Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden,
so können wir bis zum Zeitpunkt der Leistung das Erstellen einer geeigneten
              Sicherheit binnen angemessener Frist oder die Zug-um-Zug-Leistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten
              Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
              Nichterfüllung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restfor-derung
              sofort fälligstellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist,
              ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht
              vermögensbedingtem Leistungsverzug können wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
              Frist verlangen.

 

6.5        Sofern Ansprüche und Gegenansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ein Zurückbehaltungsrecht
             ausgeschlossen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB ist ausgeschlossen.

 

6.6        Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von uns anerkannt
             oder rechtskräftig festgestellt.

 

 

7.        Eigentumsvorbehalt

 

7.1        Die Liefergegenstände bleiben bei jeder Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde  unser
             Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt der
             Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Aussschluß des
             Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des
             Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

 

7.2        Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen
             Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren z.Zt. der Verarbeitung zu.
             Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als
             Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

7.3        Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
             solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt
             und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Abs. 7.4 auf 7.5 auf uns übergeht. Zur anderen
             Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

 

7.4        Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder daraus hergestellten Sachen – gleich in welchem Zustande – vom
             Käufer weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
             Warenlieferung hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung anlässlich der Verarbeitung oder des Einbaus entstehenden
             Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenwirkungen an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderung dient
             zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Unter Wert der Vorbehaltsware ist dabei der Kaufpreis
             zu verstehen, den der Lieferant und der Vorbehaltskäufer im Kaufvertrag vereinbart haben. Wird ein durch Vereinbarung oder
             Vermischung hergestellter neuer Gegenstand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den
             Betrag, der dem Anteilswert des Veräußerers am Miteigentum entspricht.

 

7.5        Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert,
             gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der Vorbehaltsware.

 

7.6        Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist
             dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unsere Vorlage ist er verpflichtet, die
             Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.

 

7.7        Übersteigt der Wert der Ware die für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind
             wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

7.8        Der Besteller darf den Lieferungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte  übereignen.

 

7.9        Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

 

7.10       Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts
              unsere Ware auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung unserer Forderung zu entfernen. Der Besteller gestattet uns
              oder einem Beauftragten im Falle des erklärten Rücktritts vom Vertrage zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten
              der Räumlichkeiten, in denen sich unsere Ware befinden.

 

 

8.        Gewährleistungen

 

8.1        Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl und unter
             Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers entweder nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
             Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich, d.h. bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 1 Woche nach
             Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden.

 

8.2        Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
             Besteller oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung erstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr,
             wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
             Bestellers oder Dritter.

 

8.3        Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller.

 

8.4        Für den Fall, daß wir eine gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert
             zu haben, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten – unter Ausschluss aller anderen Ansprüche -.
             Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand;

             für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist .

 

8.5        Soweit Gewähr nach Ziffer 8.1 zu leisten ist, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lack- und Pulverhersteller die Art
             der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lack oder Pulverlieferanten zu vertreten sind,
             haften wir nur in dem
Umfang, wie der Lack- und Pulverlieferant uns gegenüber haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig
             vom Vorstehenden ausgeschlossen.

 

8.6        Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 5% wird keine Haftung übernommen.

 

8.7        Unabhängig von den vorstehenden Regelungen werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt: Bei Transport- und
             Montageschäden wie auch bei  Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber
             geeinigt haben, dass der Besteller
zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist. Bei Schäden, die durch den Kontakt
             mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder
             ähnlichen Produkten
entstehen, sowie wenn die Schäden durch übermäßige Befettung, Beölung oder ähnlichem hervorgerufen werden.
             Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonnen einstrahlung erwärmt werden. Andere
             Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung
aus, wenn 70°C überschritten werden. Bei unsachgemäßer bzw. nicht
             beschichtungsgerechter Konstruktion, insbesondere im Fall von Feuchtigkeitsansammlungen (Ritzen, Röhren, Rillen etc.) nach dem
             Spülvorgang, die im
Trocknungsofen konstruktionsbedingt nur eingeschränkt abtrocknen können. Bei Standorten der veredelten Sache
             innerhalb der direkten Einflusszone von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende

             Substanzen ausstoßen. Bei Benutzung entgegen dem mit uns vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer
             Bearbeitung der Ware durch Schneid-, Biege-  oder andere Umformungs-
prozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw.
             durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, eine
             Innenanwendung. Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Besteller. Wird mangelhafte Ware
             durch den Besteller angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen
über den vertraglichen Lieferumfang hinaus gewünscht bzw. notwendig,
             sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Bei Beschichtung von Vorlackierungen,
             Gussteilen, stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung/Pulverbeschichtung grundsätzlich auf Risiko des

             Bestellers. Bei Lieferung der Farbe durch den Besteller oder konkreten Bezugsvorgaben hinsichtlich des Herstellers von Pulver/Farbe/Lack
             haften wir nicht für solche Mängel, die aufgrund von Quali
tätsmängel der Farbe/des Pulvers/des Lacks auftreten oder die aufgrund der
             Inkompatibilität mit unserer Beschichtungsanlage entstehen (z.B. Vergilbung, Ablösung etc.), soweit die
Inkompatibilität aus den
             Herstellerangaben nicht ersichtlich ist. 

 

9.        Sonstige Ersatzansprüche

             Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei
             Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
             von uns oder eines unserer Erfüllungsgehilfen, soweit wir für sie einzustehen haben. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen
             auf den Ersatz und der Höhe nach, auf den Wert der Lieferung begrenzt.

10.       Schutzrechte

10.1       An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere
              Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

10.2       Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so
              stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

11.       Abtretung von Rechten

 

11.1       Ansprüche des Bestellers gegen uns sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

12.       Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1       Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung. 

12.2       Bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenen Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz unserer gewerblichen Niederlassung zuständig,
             wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

12.3       Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.

13.       Unwirksamkeit von Teilen der Verkaufs- und Lieferbedingungen

             Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
             die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
             wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 Fellbach, Juli 2001